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Nord Süd Treuhand
11.03.2025
Investieren Sie jetzt - befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB)
Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat die Erhöhung des (Investitionsfreibetrages) IFB von 10% auf 20% und des Öko-IFB von 15% auf 22% beschlossen. Die befristete Erhöhung des IFB gilt für Investitionen ab November 2025 bis Dezember 2026. Der Investitionsfreibetrag kann, zusätzlich zur Abschreibung, in Höhe von 10% (bzw. befristet 20%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, beträgt der IFB 15% (bzw. befristet 22%).
Der (erhöhte) IFB gilt nicht für alle Investitionen. Für welche Investitionen der IFB geltend gemacht werden kann bzw. welche Investitionen vom IFB ausgeschlossen sind können Sie gerne in unserer Kanzlei erfragen.
01.01.2025
Attraktive neue Umsatzsteuerkleinunternehmergrenze ab 2025
Bisher lag die maßgebliche Grenze für die Kleinunternehmerregelung bei 35.000 EUR netto pro Jahr, was bei unterstellter Steuerpflicht und einem Steuersatz von 20 % einer Bruttogrenze von 42.000 EUR entspricht. Diese Grenze konnte innerhalb von fünf Jahren einmalig um bis zu 15 % überschritten werden.
Zukünftig wird der Schwellenwert mit dem AbgÄG 2024 auf 55.000 EUR brutto angehoben. Dies bedeutet inklusive der Umsatzsteuer, also die Summe Ihrer betrieblichen Einnahmen. Eine Überschreitung dieser Grenze löst allerdings die Umsatzsteuerpflicht aus.
01.01.2025
Was tun beim Besuch der Finanzpolizei
Die Einsätze der Finanzpolizei sind zwar gesetzlich verankert aber die Art und Weise der Kontrollen sind teilweise rechtsstaatlich bedenklich. Daher haben wir Ihnen unter „Links & Downloads – Untermenüpunkt Checklisten“ eine Checkliste für Verhaltensregeln im Falle eines Finanzpolizeieinsatzes zusammengestellt.
08.01.2025
Photovoltaikanlagen, Energiegemeinschaften und Steuern
Private Nutzung: Erträge aus Anlagen bis 35 kWp, max. 30.000 kWh/Jahr und Netzeinspeisung ≤ 25.000 kWh sind steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 39 EStG). Gewerbliche Nutzung: Gewinne sind steuerpflichtig (Einnahmen minus AfA, Betriebskosten etc.). Fazit: Private Kleinanlagen sind meist einkommen- und umsatzsteuerlich begünstigt, während größere bzw. gewerblich betriebene Anlagen steuerpflichtig bleiben. Das BMF hat zu den jeweiligen Nutzungsvarianten einen ausführlichen Erlass herausgegeben: Richtlinie des BMF vom 30.07.2025, 2025-0.461.257, BMF-AV Nr. 106/2025, gültig ab 30.07.2025, PV-Erlass, Steuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen und Energiegemeinschaften (Photovoltaikerlass).
01.01.2025
Kontenregister und Kapitalabflussmeldepflicht
Kontenregister
Im zentralen Kontenregister werden sämtliche Girokonten, Bausparer, Sparbücher und Wertpapier-Depots erfasst, die bei Banken in Österreich geführt werden. Egal ob deren Inhaber nun Privatpersonen oder Unternehmen sind.
In Österreich können seit 5. Oktober 2016 Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden auf das zentrale Kontenregister zugreifen.
Kapitalabflussmeldepflicht von Banken
Kreditinstitute sind verpflichtet, Kapitalabflüsse von mindestens € 50.000 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das BMF zu melden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern sowie Anderkonten. Die Umwidmung eines Privatkontos in ein Geschäftskonto und die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen auch Kapitalabflüsse dar. Vermeiden Sie daher solche Kapitalflüsse damit nicht unliebsame Betriebsprüfungen oder Nachschauen seitens der Finanz ins Haus stehen.
01.01.2025
Steuerfreie Mitarbeiterprämien und -beteiligungen
Mitarbeiterprämie ab 2025
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis € 1.000,- steuerfrei (Mitarbeiterprämie), wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Diese Prämie ist allerdings nur mehr steuerfrei, die Befreiungsbestimmungen im ASVG, im Kommunalsteuergesetz und Familienlastenausgleichsgesetz sind leider nicht mehr gegeben.
Mitarbeitergewinnbeteiligung
Seit 1.1.2022 besteht für Unternehmen auch die Möglichkeit ihre Mitarbeiter am Jahreserfolg zu beteiligen. Eine steuerfreie Gewinnbeteiligung ist bis zu € 3.000,- pro Jahr möglich. Bei dieser Form der Gewinnbeteiligung sind aber gewisse Voraussetzungen zu erfüllen (unbedingt Rücksprache in unserer Lohnverrechnungsabteilung). Auch diese Form der Prämie ist nur steuer- und nicht beitragsfrei.
Eine Kombination aus beiden darf allerdings den Höchstbetrag von € 3.000,- p.a. nicht übersteigen.