Aktuelles
Aktuelle Informationen für Sie
Nord Süd Treuhand
02/25/2025
Beratungsförderung Betriebsnachfolge
Die erfolgreiche Initiative „Betriebsnachfolge – fließend übergeben, erfolgreich übernehmen“ wird seitens des Landes Kärnten bis zum 31.12.2025 verlängert. Es können auch Förderanträge für Steuerberatungskosten in diesem Zusammenhang ab sofort wieder eingebracht werden. WICHTIG: Bitte beachten Sie unbedingt die Richtlinien zu den jeweiligen Fristen für Beratung und Abrechnung, damit die Förderung auch tatsächlich ausbezahlt werden kann.
Die Antragstellung erfolgt unter https://onlineticket.wkk.or.at/Home/OnlineBetriebsnachfolge erfolgen. Bitte kreuzen Sie die Auswahl „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ an und lesen die Förderrichtlinien durch.
01/01/2025
Umsatzsteuer Kleinunternehmergrenze € 55TSD NEU ab 2025
Bisher lag die maßgebliche Grenze für die Kleinunternehmerregelung bei 35.000 EUR netto pro Jahr, was bei unterstellter Steuerpflicht und einem Steuersatz von 20 % einer Bruttogrenze von 42.000 EUR entspricht. Diese Grenze konnte innerhalb von fünf Jahren einmalig um bis zu 15 % überschritten werden.
Zukünftig wird der Schwellenwert mit dem AbgÄG 2024 auf 55.000 EUR brutto angehoben. Dies bedeutet inklusive der Umsatzsteuer, also die Summe Ihrer betrieblichen Einnahmen.
01/01/2025
Was tun beim Besuch der Finanzpolizei
Die Einsätze der Finanzpolizei sind zwar gesetzlich verankert aber die Art und Weise der Kontrollen sind teilweise rechtsstaatlich bedenklich. Daher haben wir Ihnen unter „Links & Downloads – Untermenüpunkt Checklisten“ eine Checkliste für Verhaltensregeln im Falle eines Finanzpolizeieinsatzes zusammengestellt.
01/01/2025
Photovoltaikanlagen und Steuern
Einkommensteuer: Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 3 EAG, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) in das Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Ausgaben sind in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, Betriebsausgaben (die Gewerbeordnung ist nicht auf die Stromerzeugung anzuwenden und daher ist dafür auch keine Gewerbeanmeldung notwendig bzw. möglich). Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde eine Steuerbefreiung für Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen beschlossen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet (mit dem AbgäG 2023 wurde die Engpassleistung mit Wirkung ab 1.1. 2023 auf 35 kWp erhöht und die Anschlussleistung mit max. 25 kWp als Kriterium hinzugefügt). Als Engpassleistung gilt gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 EAG bei Photovoltaikanlagen die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak); die Leistung des Wechselrichters ist nicht relevant. Bei Überschreiten der 12.500 kWh soll eine anteilige Befreiung zur Anwendung kommen (im Sinne eines Freibetrages). Die Befreiung ist ab der Veranlagung 2022 anwendbar.
Umsatzsteuer: Sämtliche Stromlieferungen (Stromverkauf) an Energieversorgungsunternehmen sind grundsätzlich umsatzsteuerbar und idR steuerpflichtig, da durch die Überschusseinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit begründet wird. Besteht die Haupttätigkeit des Energieversorgungsunternehmens im Erwerb und der Weiterlieferung des Stroms geht die Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen als Leistungsempfänger über (Reverse Charge), wobei der PV-Anlagen-Betreiber für die Steuer haftet. Grundsätzlich steht ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlage (wie Wartungsanlage und Betriebskosten) zu, wenn die Anlage zu mindestens 10 % der unternehmerischen Tätigkeit dient. Hinsichtlich einer eventuellen privaten Verwendung fällt im entsprechenden Ausmaß ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch an.
01/01/2025
Kontenregister - Ab 2021 werden auch Bankdepots und Safes erfasst
Im zentralen Kontenregister werden sämtliche Girokonten, Bausparer, Sparbücher und Wertpapier-Depots erfasst, die bei Banken in Österreich geführt werden. Egal ob deren Inhaber nun Privatpersonen oder Unternehmen sind. In Österreich können seit 5. Oktober 2016 Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden auf das zentrale Kontenregister zugreifen. Sie können Ihr Kontenregister nur mit Ihrem persönlichen FinanzOnline Zugang über Abfragen/Kontenregister einsehen. Ab Jänner 2021 werden auch Depots und Safes bei Banken, nicht aber Safes von Hotels oder Gepäckverwahrungen auf Bahnhöfen in das Kontenregister aufgenommen. Auch der Kreis jener Stellen, die das 2016 installierte Kontoregister abfragen dürfen, wird erweitert.
01/01/2025
Kapitalabfluss - Meldepflicht
Kreditinstitute sind verpflichtet, Kapitalabflüsse von mindestens € 50.000 von Konten oder Depots natürlicher Personen an das BMF zu melden. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern sowie Anderkonten. Die Umwidmung eines Privatkontos in ein Geschäftskonto und die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen auch Kapitalabflüsse dar. Mehrere Vorgänge, zwischen denen eine Verbindung besteht, sind ebenfalls zu melden. Das Kalenderquartal ist der Zeitraum für Zusammenrechnungen mehrerer Vorgänge. Vermeiden Sie daher solche Kapitalflüsse damit nicht unliebsame Betriebsprüfungen oder Nachschauen seitens der Finanz ins Haus stehen.